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Professor Katzorke als Samenspender?

In der heutigen Ausgabe der Wochenzeitung „DIE ZEIT“ wird unter dem Titel „Tief in den Genen“ über einen neuen Skandal der Samenspende berichtet. Der Autor Hennig Sussebach schreibt über Christina Motejls Spendersuche, bei der sie herausgefunden hat, dass damals Professor Katzorke selbst der Samenspender gewesen sein soll.

Es erfordert viel Mut, mit der eigenen Geschichte – der Suche nach dem Spender, mit dessen Samen man gezeugt worden ist und mit dem Ergebnis der eigenen Recherche – an die Öffentlichkeit zu treten. Dieser Schritt Christina Motejls ist sehr beeindruckend. Es ist dann umso irritierender, wenn sich, wie Sussebach schreibt, herausstellt, dass die Wortführerin des „Spenderkinder“-Vereins ausgerechnet durch eine Samenspende des Wortführers der Samenbankbetreiber gezeugt worden ist.

In den letzten Jahrzehnten hat Professor Katzorke als Sprecher des Arbeitskreises Donogene Insemination das Reglement der Spendersamenbehandlung in Deutschland maßgeblich mitbestimmt. Sein Einsatz an vorderster Front der politischen Debatte, insbesondere seine kritischen Äußerungen zum Auskunftsbegehren der Kinder, dürften jetzt in einem ganz neuen Licht stehen. Denn wie interessegeleitet waren seine fachlichen Haltungen?

– Als Vorsitzende von DI-Netz e.V. hat Claudia Brügge vor einem Jahr eine fachliche Stellungnahme darüber geschrieben, was von den ungebetenen Samenspenden von Ärzten zu halten ist. Der Kommentar kann unter folgendem Link auf unserer Webseite nachgelesen werden: http://www.di-netz.de/3258-2/


Gesundheitsausschuss: doch 110 Jahre für Altfälle vor 2008! (Gesetzgebung, Teil 17)

Heute, am 17.5.,  legte der Gesundheitsausschuss des Bundestages seine Beschlussempfehlung für das neue Samenspenderregistergesetz vor. Gute Nachricht: Es wird eine Änderung der Formulierung in der Übergangsregelung vorgeschlagen. Auch die Altdaten aus der Zeit vor Inkraftreten des TPGs (5.4.2008) sollen nun 110 Jahre aufbewahrt werden – wenn auch nicht im zentralen Samenspenderregister so doch wenigstens beim Arzt bzw. der Samenbank.

Für eine Abicherung der sogennanten Altfälle hatte sich DI-Netz in den letzten Monaten besonders stark gemacht (wie sich in unserer Nachrichtenreihe zur „Gesetzgebung“ unter „Aktuelles“ rechts auf dieser Webseite zurückverfolgen läßt).  Gerade gestern schickten wir den Abgeordneten noch ein weiteres Mal unsere Forderung hinsichtlich der Altfälle. Wir freuen uns sehr, dass unser Anliegen Gehör gefunden hat.

Noch ein weiterer Änderungsvorschlag des Gesundheitsausschuss ist übrigens, dass Spenderdaten nach Auskunftserteilung doch nicht gelöscht werden.

Morgen, am 18.5. (19.5. 4:45 – 5:15 Uhr) sind die zweite und dritte Lesung im Bundestagsplenum, also die letzten beiden Beratungen, in der 234. Sitzung des Bundestages. Dann erfolgt die Abstimmung über das Gesetz.

Ebenfalls wird im Bundestag noch über den alternativen Gesetzesantrag der GRÜNEN entschieden.

 

Noch Plätze frei! Nächstes Seminar zur Aufklärung bei Samenspende

Seminar im Juni: “Offen gesprochen – wie können wir über die Samenspende sprechen?“

Das DI-Netz bietet Seminare an für Eltern, die sich mit Fragen der Aufklärung befassen wollen. Das Seminar liefert konkrete Ideen, wie sich das Gesprächsthema Samenspende angehen lässt und hilft drei wesentliche Punkte zu klären:

Wie spreche ich mit meinem Kind über die Tatsache der donogenen Zeugung?

Und:

Wie gehe ich im sozialen Umfeld (Freunde, Verwandte, Schule etc.) mit dem Thema um?

Und:

Wann will ich darüber reden, wann nicht?

Dazu kann bei Eltern – oft je nach Alter des Kindes – immer wieder Klärungsbedarf auftauchen. Das DI-Netz hilft Ihnen gern weiter!

Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmer werden auch erfahren, welche konkreten Erfahrungen andere Eltern und Kinder im DI-Netz gemacht haben.

Im nächsten Seminar sind noch Plätze frei:

Sonntag, den 11. Juni 2017, Bielefeld, 13 – 18 Uhr, Leitung: Dipl.Psych. C. Brügge (Vorsitzende und Gründungsmitglied DI-Netz)

Kosten: 35 € /Person

Die Teilnahme ist für Einzelpersonen und für Paare möglich.

Anmeldung und Fragen unter: claudia.bruegge[at]di-netz.de. (Bitte Name, Adresse und Alter des Kindes angeben.)

Erstmals Urteil direkt gegen Samenbank: Betreiber muss Spenderidentität nennen

Am 27. April 2017 hat das Amtsgericht Berlin-Wedding eine Samenbank dazu verurteilt, einem 8-jährigen Mädchen Auskunft über die Identität des Mannes zu übermitteln, mit dessen Samen es 2008 gezeugt worden ist (AG Wedding Urteil v. 27.04.2017 – 13c 259/16).

Die Spenderdaten, die die Samenbank mitteilen muss, sind Vor- und Nachname des Mannes, Geburtsdatum, Personalausweisnummer und Anschrift zum Zeitpunkt der Spende.

Das Gericht sprach dem Kind – gesetzlich vertreten durch seine Eltern – den Erhalt der Spenderdaten zu und folgte in seiner Begründung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28.01.2015 – XII ZR 201/13) und einem jüngeren Urteil aus Hannover (AG Hannover, Urteil vom 17.10.2016 – 432 C 7640/15).

Neu an dem aktuellen Urteil ist, dass nicht der behandelnde Arzt sondern ausschließlich die Samenbank zur Auskunft verklagt wurde.

Zum Prozessverlauf:

Die Eltern des Kindes hatten zunächst außergerichtlich sowohl bei der Samenbank als auch bei dem damals behandelnden Kinderwunschzentrum eine notarielle Datenhinterlegung der Spenderdaten angefragt. Beide Einrichtungen hatten dies abgelehnt, so dass sich die Eltern nach einiger Zeit für den Rechtsweg entschieden. Sie beauftragten die Rechtsanwältin Dr. Helga Müller (Frankfurt) als Prozessbevollmächtigte und beklagten die Samenbank auf Herausgabe der Daten, um den Umschlag mit den Spenderdaten danach auf Kosten der Familie bei einem Notar zu hinterlegen. Mit der Samenbank, die nicht zugleich Behandlerpraxis war, hatten die Eltern damals vor der Spendersamenbehandlung einen schriftlichen Vertrag geschlossen.

Der Beklagte brachte in dem Prozess alle klassischen Argumente vor, die bei Auskunftsverweigerungen standardmäßig genannt werden (1). So beantragte er die Klage abzuweisen, da aus seiner Sicht nicht sicher sei, dass das Kind mit der gelieferten Samenprobe gezeugt worden sei, dass der Samenspender nicht ausdrücklich auf seine Anonymität verzichtet habe und dass vor allem kein Auskunftsanspruch gegenüber der Samenbank bestünde. Ein Anspruch gegen die Samenbank sei schon deswegen ausgeschlossen, weil es eine notarielle Verzichtserklärung der Eltern gebe. Die Kläger hätten sich vorrangig an den Behandler zu halten. Bei der Güterabwägung seien die Interessen der Beklagten und des Samenspenders zu berücksichtigen. Durch das Transplantationsgesetz und das Bundesdatenschutzgesetz sei ausgeschlossen, dass Identifikationsdaten beim Notar hinterlegt werden könnten.

Im weiteren Prozessverlauf wurde noch die behandelnde Ärztin als Zeugin befragt, die dem Gericht die damaligen Abläufe schilderte und deutlich machen konnte, wie unwahrscheinlich eine Vertauschung der Samenproben in diesem Fall ist. Die Ärztin hat pünktlich zur Vorladung auch noch einigen Aufwand betrieben, die Dokumente mit der Spenderidentität für ihre eigenen Unterlagen zu beschaffen. Sie forderte die Spenderidentität zunächst aus der ehemaligen Praxis an, in der sie 2008 noch gearbeitet hatte. Doch dort lagen die Spenderdaten anscheinend auch nicht vor. Sie erhielt den Umschlag schließlich erst von der Samenbank direkt. (In der Verhandlung holte sie kurz diesen Umschlag hervor, der von der Samenbank mit einem roten Aufdruck versehen worden war: „Achtung, das mittels Fremdsperma gezeugte Kind ist die einzige Person, die nach Prüfung ihrer Identität den versiegelten Umschlag von Ihnen ausgehändigt bekommen und öffnen darf, wenn es volljährig ist.“)

Das Gericht ließ die Einwände der Samenbank gegen eine Auskunft nicht gelten und widerlegte sie in seiner Urteilsbegründung:

Laut Urteilsspruch entfaltet der Vertrag Schutzwirkung für das zu zeugende Kind. Dies gelte nicht nur für Verträge mit Behandlern sondern auch für Verträge mit einer Samenbank. Es bedürfe keines Mindestalters des Kindes, und Eltern könnten im Rahmen ihres Elternrechts in eigener Verantwortung entscheiden, wann und unter welchen Umständen sie das Kind informieren. Die Auskunft sei für den Samenbankbetreiber zumutbar, das verfassungsrechltich geschützte Recht des Kindes  auf Kenntnis der Abstammung überwiege im Falle einer Interessenabwägung. Es sei nicht erforderlich, zuerst den ärztlichen Behandler in Anspruch zu nehmen, und die Samenbank sei offenbar in der Lage, die Auskunft zu erteilen.

DI-Netz als Prozeßbeobachter

Die Kläger sind aktive Mitglieder im DI-Netz – der Deutschen Vereinigung von Familien nach Samenspende. Das DI-Netz hat den Gerichtsprozess intensiv begleitet und war bei den öffentlichen Verhandlungen als Prozessbeobachter vor Ort. Die Vorsitzende des DI-Netzes Claudia Brügge äußerte sich folgendermaßen: „Wir kennen die Familie gut und sind ganz an der Seite des Mädchens und ihrer Eltern. Als Verein haben wir ihr Auskunftsanliegen gern unterstützt. In den letzten Jahren mussten wir leider immer wieder feststellen, dass Auskunftsanfragen zwischen Samenbanken und behandelnden Praxen hin- und hergeschoben werden und Zuständigkeiten für die Auskunft geleugnet werden. Immer wieder werden Ausflüchte gesucht.“

Die Bedeutung des Urteils

Das Urteil zeigt erstens, dass sowohl behandelnde Ärzte als auch Samenbanken im Zweifelsfall Auskunft erteilen müssen. Behandler können sich bei Auskunftsklagen nicht damit herausreden, dass die Samenbank eigentlich die Auskunft erteilen müsse, andersherum die Samenbanken nicht damit, dass der Behandler stattdessen dazu verpflichtet sei (2). Wer verklagt wird, muss die Auskunft erteilen.

Zweitens zeigt das Urteil erneut, dass es tatsächlich kein Mindestalter gibt, um ein Auskunftsbegehren geltend zu machen. Mit ihren acht Jahren ist das Mädchen zwar nicht das jüngste Kind, das bisher in Deutschland die Spenderidentität erhält, denn es gibt andere Behandler und Samenbanken, die ohne Rechtsstreit schon jüngeren Kindern bzw. ihren Eltern eine Auskunft erteilt haben. Doch in den bisherigen Gerichtsverfahren waren die Kinder alle älter. Das Urteil wird also gerade den Eltern jüngerer Kinder Mut machen.

Das Gericht urteilte auch, das Kind habe zwar einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Identität des Spenders, ein spezieller Anspruch auf notarielle Datenhinterlegung gegen den Samenbankbetreiber bestünde allerdings nicht. Auch die Eltern hätten keinen eigenen Auskunftsanspruch sondern könnten ihn nur als gesetzliche Vertreter des minderjährigen Kindes geltend machen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob die zur Auskunft verurteilte Samenbank in Berufung gehen wird.

Offen geblieben

Die ursprüngliche Klage zielte übrigens auch auf eine Feststellung der Sittenwidrigkeit des Verzichts der Eltern auf Kenntnis der Abstammung, der ihnen vor einer Insemination abgefordert wird. Die Sittenwidrigkeit solcher Verträge lässt sich aus dem Grundrecht der Frau auf körperliche Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und aus dem Elternrecht (Art. 6 Abs. 1 GG) denken. Leider hat das Gericht dazu nicht Stellung genommen.

Genauso wenig Stellung genommen hat das Gericht zu dem weiteren Ziel der Klage, nämlich der Feststellung einer vertraglichen Pflicht aus Treu und Glauben auf Hinterlegung der Daten bei einem Notar.

Nach eigenen Aussagen war der Richter nicht bereit, insoweit eine Grundsatzentscheidung auszuurteilen

 

(1) vgl. DI-Netz Prozeß-Bericht BGH v. 29.1.15 Az. XII ZR 201/13;  AG Hannover 17.10.2016 – 432 C 7640/15

(2) vgl. DI-Netz Studie zur „Spendersamenbehandlung in Deutschland 2016“, in der Samenbanken und Kinderwunschzentren ganz unterschiedliche Angaben dazu machten, wie sie ihre Verpflichtungen und Abläufe hinsichtlich einer Auskunftsanfrage einschätzen (S. 16-18).

Kurzer Fernsehbericht über das neue Spenderregister – Zustimmung zum Transfer früherer Daten läßt sich nachholen!

Auf 3 SAT gab es anläßlich des geplanten Samenspenderregisters einen kurzen Fernsehbericht über die Fragen erwachsener Kinder und über ihre Suche nach dem Samenspender.

Das neue Gesetz wird in dem Bericht als lückenhaft kritisiert, unter anderem weil durch das Register keine medizinisch hilfreichen Informationen über den Spender zu bekommen seien (so äußerte sich zum Beispiel ein vertreter der BÄK). Ein ganz zentraler Kritikpunkt ist, dass das neue Gesetz keine Lösung für die Altfälle anbietet. Dabei könnte es nachgeholt werden, die Zustimmung der Spender für den Datentransfer in ein zentrales Register noch einzuholen – so auch Prof Dr. Katzorke im Filmbericht:

Hier nun der Link zu 3 Sat: http://www.3sat.de/page/?source=/nano/gesellschaft/192243/index.html

 

Gemeinsame Pressemitteilung von DI-Netz und BKiD: Neues Spenderregister – ohne Lösung für Altfälle und ohne Mediationsangebot? (Gesetzgebung, Teil 16)

Gemeinsame Pressemittelung von DI-Netz und BKiD zum geplanten Samenspenderregistergesetz:

Der Gesetzgeber wird in Kürze ein neues Samenspenderregister einführen, bei dem Kinder, die mit Hilfe einer Samenspende gezeugt wurden, auf Wunsch die Identität des Samenspenders erfahren können.

Die Deutsche Vereinigung von Familien nach Samenspende DI-Netz und die Deutsche Gesellschaft für Kinderwunschberatung BKiD begrüßen ausdrücklich, dass das Recht auf Kenntnis der Abstammung endlich auch für diese Gruppe von Menschen abgesichert wird. Dies ist nach über 40 Jahren Praxis der Samenspende mehr als überfällig.

Als Zusammenschluss von Familien nach Samenspende und als Fachorganisation für die psychosoziale Kinderwunschberatung haben wir, basierend auf unseren langjährigen Erfahrungen, wiederholt auf verschiedene Aspekte hingewiesen, die im Rahmen dieser Gesetzeseinführung berücksichtigt werden müssen, damit die Bedürfnisse aller Beteiligten bestmöglich berücksichtigt werden.

Zwei wesentliche Punkte sind beim jetzigen Stand des Gesetzesentwurfes noch absolut unzureichend gelöst und bedürfen aus unserer Sicht einer dringenden Korrektur:

  1. Kenntnisrecht für alle so gezeugten Kinder!

Die zentrale Dokumentation im Samenspenderregister soll nach dem jetzigen Gesetzesentwurf nur für diejenigen Kinder gelten, die ab Inkrafttreten des Gesetzes – Ende 2018 – gezeugt werden.

Daten aus der Zeit zwischen den Jahren 2007 und 2018 werden bereits durch das Transplantationsgesetz erfasst, und sie sind wenigstens in den Samenbanken mehrere Jahrzehnte aufzubewahren. Die Dokumentationspflicht der Samenbanken wird durch das neue Gesetz sogar noch verlängert. Doch den Kindern, die vor dem 1.8.2007 gezeugt wurden, hilft das überhaupt nicht. Denn auf sie trifft weder das Transplantationsgesetz noch die vorgesehene Übergangsregelung des neuen Gesetzes zu. Sie sind allerdings der Großteil der Menschen, die bisher auf diesem Wege in Deutschland gezeugt wurden. Geschätzt sind dies etwa 100.000 Personen.

Den Samenbanken liegen aber durchaus noch Dokumente von älteren Behandlungen vor und der Gesetzgeber müsste nun dringend etwas für den Datenerhalt tun, um eine unwiederbringliche Datenvernichtung zu stoppen!

Die Überführung aller vorhandenen Altdaten in das zentrale Register wäre ganz im Sinne aller Beteiligten! Ein Kompromiss könnte sein, wenn Samenbanken explizit verpflichtet würden, die noch vorhandenen Altdaten aus der Zeit vor 2007 in ihren eigenen Einrichtungen ebenfalls dauerhaft aufzubewahren.

2. Beratung und Mediation nötig!

Die zentrale Datenregistrierung muss ergänzt werden durch das Angebot einer psychosozialen Vor- und Nachbereitung.

Vor allem braucht es eine Mediation bei der Kontaktaufnahme von den Personen, die mit Hilfe einer Samenspende gezeugt wurden, und den Samenspendern, die die Anfrage möglicherweise Jahrzehnte nach ihrer Spende unvermittelt erreicht. Eine reine Datenverwaltung bei der Behörde des DIMDI und die bloße Aushändigung von Namen und Adressen werden einer potenziell emotionsgeladenen zwischenmenschlichen Dynamik nicht gerecht.

Es ist sinnvoll, solche Kontakte sowohl mit den so gezeugten Menschen und ihrer Familie als auch den ehemaligen Spendern und deren Familie vorzubereiten und zu begleiten. Hierfür bedarf es einer psychosozialen Versorgungsstruktur, die eng mit der zentralen Dokumentationsstelle des DIMDI kooperiert.

Darüber hinaus muss Vorsorge getroffen werden, dass Kinder die Möglichkeit haben, ihre genetischen Halbgeschwister kennenzulernen.

Dr. Petra Thorn, 1. Vorsitzende BKiD, Langener Str. 37, 64546 Mörfelden, 06105 22629, info@bkid.de

Dipl.-Psych. Claudia Brügge, 1. Vorsitzende DI-Netz, Turnerstr. 49, 33602 Bielefeld, 0521 9679103, info@di-netz.de

Vortragsmanuskripte zur Psychologie der Samenspende und zur Aufklärung

Bei den „Kinderwunsch-Tagen“ in Berlin gab es mehrere Vorträge von DI-Netz.

Davon hat DI-Netz-Vorsitzende Claudia Brügge zwei Vorträge gehalten zur „Psychologie der Familiengründung mit Samenspende“ und zum „Offenen Sprechen“ über das Thema.

Wir wurden in den vergangenen Wochen von verschiedenen Seiten nach den Vortragsmanuskripten gefragt. Leider gibt es die Vortragstexte noch nicht in ausführlicher Form, aber wir stellen hier wenigstens schon mal die Power Point Präsentationen für unsere Mitglieder und für die Allgemeinheit zur Verfügung. Erläuterungen zu den Darstellungen fehlen allerdings.

Claudia Brügge: „Psychologie der Familiengründung mit Samenspende“

Claudia Brügge „Offen gesprochen – über die Samenspende sprechen! Aber wie?“

Wer Fragen dazu hat oder diskutieren möchte, kann sich gern per E-Mail oder Telefon an das DI-Netz wenden: info@di-netz.de oder Tel: 0521/9679103

 

Fachgespräch von DI-Netz mit Rechtsexperten der CDU (Gesetzgebung, Teil 3)

Am 7.9.16 haben sich Vertreterinnen von DI-Netz mit Rechtsexperten der CDU- Bundestagsfraktion in Berlin zu einem Fachgespräch getroffen, um darüber zu sprechen, was Familien nach Samenspende vom Gesetzgeber brauchen.

Man gab uns die Gelegenheit, offen und ausführlich darüber zu sprechen, wie wir die gesetzliche Lage und die Praxis der Spendersamenbehandlung in Deutschland derzeit erleben und bewerten.

Das Hand-Out von DI-Netz für dieses Gespräch mit dem Titel „Was brauchen Familien nach Samenspende vom Gesetzgeber“ findet sich hier.

Gesetzesantrag der Grünen im Bundestag und Stellungnahme, Teil 1

Unter dem Titel „Elternschaftsvereinbarung bei Samenspende und das Recht des Kindes auf Kenntnis der Abstammung“ (BT-Drucksache 18/7655) hat die grüne Bundestagsfraktion im Februar einen Gesetzesantrag in den Bundestag eingebracht, der Vorschläge zur weiteren Regulierung der Samenspende macht, insbesondere zur Absicherung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung.

Zu dem Gesetzesantrag hat DI-Netz zusammen mit der Deutschen Gesellschaft für Kinderwunschberatung BKiD und dem reproduktionsmedizinischen Arbeitskreis AKDI eine gemeinsame Stellungnahme verfasst. In dieser Stellungnahme analysieren wir ausführlich die Stärken und Schwächen des grünen Entwurfs.