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Neu: Regionaltreffen von Familien nach Samen-, Eizell- und Embryonenspende in Wien und in Mainz

Unter dem DI-Netz-Portal www.di-familie.de finden Familien und Personen Kontakt, die ihre Familien mit Hilfe einer Samenspende gegründet haben oder darüber nachdenken. Wer ein Treffen in seiner Region besuchen oder selbst organisieren möchte, findet dort weitere Informationen.

Gerade ganz neu gibt es zwei weitere Regionaltreffen in Mainz und Wien, die neben den Familien nach Samenspende auch Familien nach Eizell- und Embryonenspende ansprechen. Die Treffen sind offen für alle Familienkonstellationen: Familien mit Vater und Mutter, mit zwei Müttern und mit Solo-Müttern; und sie sind auch offen für diejenigen, die sich über diesen Weg der Familienbildung informieren wollen und sich austauschen möchten.

Für die Regionaltreffen in Wien ist DI-Netz-Mitglied Margaret Ritter Ansprechpartnerin. Email: artkidscounselling@gmail.com, Telefonnummer: 0676-338-8493.
Für die Regionaltreffen in Mainz ist DI-Netz-Mitglied Julisonne Ansprechpartnerin. Email: julisonne@gmx.de.

Neu: Aufklärungsbuch für Solo-Mütter

In der Reihe der Aufklärungsbücher aus dem Fam-Art-Verlag ist ein neues, wieder einmal sehr liebevoll erzähltes und gestaltetes Aufklärungsbuch erschienen, das nun Solo-Müttern die Aufklärung ihres Kindes erleichtern soll. Die beiden Autorinnen sind Petra Thorn (Ehrenmitglied im DI-Netz) und Margaret Ritter (Mitglied im DI-Netz). Im hinteren Teil des Bandes finden sich ergänzend zwei kurze Texte von Margaret und einer weiteren Solo-Mutter, in denen sie ihren Weg gut einfühlbar beschreiben. Sehr gelungen!

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Petra Thorn und Margaret Ritter
Unsere Familie. Ein Buch für Wunschkinder nach Samenspende, die mit ihrer Solo-Mutter aufwachsen, ISBN 978-3-94527502-3, 26,-€

Zu beziehen über den FAM-ART-VERLAG: http://www.famart.de

 

Neu: Seminare von DI-Netz zur „Familiengründung mit Spendersamen“

Im DI-Netzwerk gibt es einen reichen Fundus an Erfahrungen und Kenntnissen zur Familiengründung mit Spendersamen.
Wir geben dieses Wissen gerne an andere weiter.
Deshalb freuen wir uns, zukünftig Informationsveranstaltungen zum Thema anbieten zu können, die Ihnen die eigene Entscheidung erleichtern sollen.

Informationsseminar „Familiengründung mit Samenspende – unser Weg!?

Die Spendersamenbehandlung ist mehr als eine medizinische Methode. Bevor Paare den Schritt wagen, mit Hilfe einer Samenspende ein Kind zu bekommen, machen sie sich einige Gedanken. Manche sehen einer Spendersamenbehandlung mit leichtem Herzen entgegen, andere finden diese Idee zunächst ziemlich befremdlich. In jedem Fall wollen Paare auf Dauer gut mit dem gewählten Weg leben können.

Falls Sie darüber nachdenken, eine Samenspende zu nutzen, hilft es:

• sich so viel fundierte Information zum Thema zu verschaffen wie möglich, damit Sie Ihre Situation kompetent einschätzen können.

• sich Zeit zu nehmen, die Spendersamenbehandlung gründlich miteinander zu besprechen, damit Sie mögliche Missverständnisse aus dem Weg räumen.

• andere Paare kennen zu lernen, die mit den gleichen Fragen beschäftigt sind wie SIe, damit Sie sich mit dem Thema nicht allein fühlen.

Der Rahmen eines Informationsnachmittags bietet daher eine besonders gute Gelegenheit, sich mit der Samenspende auseinanderzusetzen. Das Seminar soll Ihnen helfen, eine gute Entscheidung für oder gegen die Samenspende zu treffen.

Das Seminar bietet:

• Informationen zu juristischen, medizinischen und psychologischen Aspekten der Spendersamenbehandlung
• Informationen zur Wahl des Arztes, der Samenbank und der Spenderauswahl: Was können Sie beachten?
• Informationen über die Entwicklung von Kindern nach Samenspende: Wie geht es den Kindern? Sollten Sie mit dem Kind später über die besondere Zeugungsart sprechen?
• Hilfestellung bei der Überlegung, ob Sie mit Freunden, nahen Verwandten oder Außenstehenden über die Samenspende sprechen wollen.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Seminars erfahren, was Eltern und Kinder persönlich über die Familiengründung mit Spendersamen zu berichten haben.
Dabei soll es genügend Raum geben, sich über eigene Gedanken hinsichtlich der Samenspende auszutauschen.

Ort:

Bielefeld
Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus ganz Deutschland sind willkommen. Für den Fall einer weiten Anreise sind wir Ihnen gern bei der Organisation einer Unterkunft behilflich.

Zeiten:

Unsere Info-Nachmittage finden vierteljährlich statt.

Die nächsten Termine sind:
Samstag, 6.6.2015;
Samstag, 19.9.2015;
Samstag, 28.11.2015

13-18 Uhr, inkl. Pause

Teilnehmerzahl: 8 – 18 Personen

Kosten:

40 Euro pro Person,

ermäßigt für Mitglieder von DI-Netz e.V. 15 Euro pro Person

Rücktritt: bis 2 Wochen vor Veranstaltungstermin 50% Erstattung.

Anmeldung:

Per Post oder via Email an info@di-netz.de.
Bitte geben Sie Ihre Postadresse, evtl. Email und Ihre Telefon-Nummer an.
Die Anmeldung ist rechtsverbindlich, wenn der Teilnahmebeitrag überwiesen wurde. Sie erhalten eine Anmeldebestätigung mit weiteren Informationen nach erfolgreicher Anmeldung.

Seminarleitung:

Claudia Brügge, Jg. 67, Psychologische Psychotherapeutin, BKID-zertifiziert für Beratung bei Gametenspende

Ulrich Simon, Jg. 65, Familientherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut

Beide sind Eltern nach Samenspende und Mitbegründer von di-familie.de und DI-Netz e.V.

 

Faltblatt zum Ausdrucken: seminar-familiengründung-mit-spendersamen

 

TV-Tipp: Kinder, Eltern, Spendersuche

In den letzten Wochen gab es zwei besonders gelungene Beiträge im deutschen Fernsehen über erwachsene Menschen, die mithilfe einer Samenspende gezeugt wurden und die im Verein „Spenderkinder“ aktiv sind.

Dies ist zum einen die Sendung „Anonym gezeugt“ im Rahmen der Reihe „Menschen Hautnah“ des WDR „, wo es vor allem um Anja und Sunny geht.

http://www1.wdr.de/fernsehen/dokumentation_reportage/menschen-hautnah/sendungen/anonymgezeugt102.html

Zum anderen gab es die Talkshow „Markus Lanz“, wo Sarah Pienkoss ihre Geschichte noch einmal erzählt.

http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/2332044/Markus-Lanz-vom-19.-Februar-2015#/beitrag/video/2332044/Markus-Lanz-vom-19.-Februar-2015 (ab. ca. 52 Min.)

Beide Beiträge geben den Frauen Zeit, ihre persönlichen Geschichten ausführlich zu erzählen und sie tun es eloquent und reflektiert. Die Berichte sind emotional berührend und es werden verschiedene, auch starke Gefühle sichtbar. Anders als in vielen anderen Medienberichten, in denen das „Recht auf Kenntnis der Abstammung“ ja zuweilen sehr abstrakt bleibt, wird hier das persönliche Erleben plastisch berichtet, die Beziehung zu den Eltern, insbesondere zum DI-Vater, kriegt beides Mal Raum. Die Reproduktionsmediziner und deren Position erscheinen im ersten Beitrag rückständig und einer lässt sich nur ausgepixelt filmen. Im zweiten Beitrag wird der Umdenkungsprozess deutlich, von der Geheimhaltung damals zur Aufklärungsempfehlung heute.

Uns DI-Familien mit jüngeren Kindern wird klar, dass es recht verschiedene DI-Generationen sein müssen, die heute über die Samenspende sprechen. Auf der einen Seite die Kinder der ersten DI- Generation, die nicht oder spät aufgeklärt wurden, Eltern, die eher verdruckst mit der Samenspende umgingen und für heutige Eltern nicht zur Identifikation einladen; sie bleiben entweder zu schemenhaft oder wirken schuldbeladen. Mit Reproduktionsmedizinern, die zur Geheimhaltung rieten und gegen die man heute mit Gerichtsprozessen angehen muss, um dann von ihnen immer noch keine Informationen zum Spender zu erhalten.

Auf der anderen Seite Familien wie im DI-Netz: die heutige Generation der Eltern scheint uns schon viel selbstbewusster und offener mit der Samenspende umzugehen. Die Kinder wachsen selbstverständlicher mit dem Wissen um die Samenspende auf. Die Reproduktionsmediziner zeigen sich aufgeschlossener und machen Zugeständnisse zur Datenherausgabe.
– Weht bereits ein anderer Wind?

Besuch aus Japan

Yukari Semba auf Forschungsreise

besuch-aus-japanAm Wochenende hatten wir Besuch aus Japan.  Dr. Yukari Semba ist eine Forscherin, die sich schon seit vielen Jahren mit der Gametenspende befasst. Wir trafen sie bereits im letzten Jahr bei einer Podiumsdiskussion des CERF in Freiburg.

Jetzt hat sie einen Forschungsauftrag der japanischen Regierung erhalten, bei dem es vor allem um das Recht der Kindes auf Kenntnis der Abstammung geht.

Yukari hat zunächst in Berlin eine weitere Familie aus dem DI-Netz interviewt und auch jemanden aus dem Verein „Spenderkinder“. Dann besuchte sie uns am Sonntag in unserem Zuhause in Bielefeld, später dann noch Petra Thorn in Mörfelden.

Sie wollte mehr über unser Netzwerk wissen, wie wir organisiert sind und wie wir unseren Verein aufgebaut haben. Sie fragte nach unserer Haltung zur Spenderanonymität und wie wir mit der Tatsache der Spendersamenbehandlung in der Familie umgehen. Wir erzählen immer gern davon und darüber, was unser Netzwerk bisher alles geschafft hat. Es war für uns ein herzlicher Kontakt mit Yukari, und wir haben auch einiges über die Situation in Japan gelernt. Ein ziemlich kurzweiliger Sonntag für unsere ganze Familie.
Wir freuen uns schon auf den Forschungsbericht für die japanische Regierung, er soll Anfang April fertig sein.

Claudia Brügge und Ulrich Simon

Hier noch ein paar Zeilen von Yukari selbst, an das DI-Netz:

„In Japan there is no law and legislation regarding donor conception yet. The political working group is now preparing for the draft of a donor conception bill. In the draft donor anonymity is one of the big issues. Many people recently say that donor offspring should have a right to know their biological origin. That is the reason why we are required to research about other countries‘ situation about the issue. We need to know about the situation regarding donor anonymity in other countries.

DI-Netz is a nationwide organization in Germany, supporting DI families and persons who are considering DI. It encourages those people to tell the truth to their children about their conception.  I think your work is very important and contributing to the movement for the abolishment of donor anonymity in Germany. I spent a few hours with Claudia and Ulrich, and I could learn a lot of DI-Netz‘ history, works and contribution. The dialogue with Claudia and Ulrich was very helpful to think about the issues regarding donor anonymity in Japan.
 
After the meeting they invited me for lunch. They have one daughter, who was born by DI, and they told her about her conception right from the beginning. During the lunch her talks and smile made all of us happy and made my heart warm. I thought that they and their daughter were made in heaven before they actually met each other. „

Das Donor Sibling Registry (USA)

Im Jahr 2000 haben Wendy Kramer und ihr Sohn Ryan in den USA das „Donor Sibling Registry“ gegründet. Das DSR ist eine Organisation, die Familien nach Gametenspende vielfältig unterstützt. Vor allem hilft es mittels einer Datenbank denjenigen Kindern, die ihre genetischen Halbgeschwister oder ihren Spender finden möchten. Der Kontakt entsteht über die Internetplattform www. donorsiblingregistry.com.

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Wendy, Ryan und seine genetischen Halbgeschwister.

Wendy Kramer ist Ehrenmitglied im deutschen DI-Netz, und sie ist uns seit Gründung unseres Vereins eine wichtige Unterstützung. Das DSR steht für einen offenen und entspannten Umgang mit der Samenspende. Unsere Familien sind nicht bedroht, wenn Kinder mehr über den Spender wissen wollen und ihre Neugier stillen. Es muss kein Drama sein, sondern kann im Gegenteil eine Bereicherung für alle Seiten sein, wenn Kinder auf genetische Halbgeschwister oder Spender treffen.  Gerade in diesen Tagen – nach dem spektakulären Urteil des Bundesgerichtshofs – tut es gut, dass uns Wendy Kramer mit ihrem Netzwerk des DSR daran erinnert.

Deswegen freuen wir uns, dass in der aktuellen Printausgabe des SPIEGEL (8/2015; S. 114-117) ausführlich über das „Donor Sibling Registry “  berichtet wird. Die Journalistin Kullmann hat Wendy Kramer in den USA besucht und schreibt darüber in einem vierseitigen Artikel unter dem Titel „Die genetische Sehnsucht“.

Hinweis auf Spiegel-Online:
https://magazin.spiegel.de/digital/index_SP.html#SP/2015/8/131812837
https://magazin.spiegel.de/digital/?utm_source=spon&utm_campaign=inhaltsverzeichnis#SP/2015/8/131812917

Interessenten aus dem In- und Ausland können sich in der Datenbank des „Donor Sibling Registry“ gegen eine Jahresgebühr von 75$ registrieren. Sie geben alles, was sie über den Spender wissen, in eine Suchmaske ein und warten dann auf Rückmeldungen zu Überschneidungen mit anderen Mitgliedern. Die Registrierung kann auch auf anonymer Basis erfolgen. Bis heute haben sich 45.000 Menschen im DSR angemeldet, darunter sind 2200 Spender. Nicht nur aus den USA sondern auch aus vielen anderen Ländern der Welt. Bisher hat es insgesamt ca. 12.000 „Treffer“ gegeben, so Wendy Kramer.

Im DSR sind aus Deutschland derzeit 90 Mitglieder registriert, davon haben rund 50 Halbgeschwister gefunden und 10 ihren Spender.

Die deutschsprachige Broschüre zum Donor Sibling Registry findet sich unter dem Link:
https://www.donorsiblingregistry.com/sites/default/files/files/DSR%20Brochure_GERMAN%202015_WEB%281%29.pdf

Wer darüber hinaus noch mehr über das Donor Sibling Registry erfahren möchte, dem empfehlen wir die Lektüre der folgenden englischsprachigen Literatur:

  • https://www.donorsiblingregistry.com/sites/default/files/files/Law%20School%20Powerpoint%20FINAL.pdf
  • Kramer, Wendy, Cahn, Naomi (2013) Finding our family. A-first-of its-kind-book for donor conceived people and their families.
  • Cahn, Naomi (2013) The new kinship. Constructing donor-conceived families

DI-Netz beim BGH: Teil 3

BGH sagt, unsere Kinder haben einen Auskunftsanspruch von Geburt an

(Bericht von Dipl.-Psych. C. Brügge, Vorsitzende DI-Netz e.V.)

Erstmalig musste sich der Bundesgerichtshof mit dem Auskunftsbegehren von Kindern aus Samenspende auseinandersetzen. In dem Revisionsverfahren wurde das Urteil eines Landgerichtes geprüft, welches zwei minderjährigen Mädchen allenfalls mit 16 einen Auskunftsanspruch bezüglich der Identität des Spenders zusprach.

Im Internet finden sich zahlreiche Meldungen über das Urteil des BGH.

Hier nun eine persönliche Berichterstattung aus dem DI-Netz über den Verlauf der Verhandlung – etwas ausführlicher, damit die Argumentationsfiguren und der Ablauf transparenter werden.

In diesem Teil 3 der Meldung soll – so gut es geht – ausschließlich wiedergegeben werden, was gesprochen wurde. Zu einem späteren Zeitpunkt folgt in einem weiteren Teil 4 unser  Kommentar. Die ausführliche schriftliche Urteilsbegründung des BGH wird in Teil 5 wiedergegeben. Und schließlich gibt es in Teil 6 den Gastkommtar der Rechtsanwältin Helga Müller (Frankfurt).

Zunächst noch eine kleine Nebenbemerkung.

Vorweg: Willkommen bei der Anonymität der Samenspende?

Psychologen interessieren sich für Atmosphären und für Eindrücke am Rande. So fiel mir im Bundesgerichtshof gleich zu Beginn ins Auge: die klagenden Eltern und ihre Töchter waren nicht da, die Beklagten waren nicht da, und Publikum war auch keines da. Dass ein Gerichtsgebäude menschenleer wirken kann, und dass Prozessbeteiligte nicht unbedingt persönlich zum Termin erscheinen, das gibt es regelmäßig. Auch gehen deutsche Bürger im Palais des BGH nicht einfach ein und aus. Trotzdem: bei diesem für uns so wichtigen Justizereignis war die Öffentlichkeit zugelassen, und deshalb war es für mich erst einmal merkwürdig, allein auf eine kleine Gruppe von Journalisten zu treffen sowie natürlich während der Verhandlung auf die fünf Richter der Spruchgruppe des Senats und die beiden Anwälte der beteiligten Parteien. Es gibt in Deutschland ungefähr 110.000 Menschen aus Samenspende, Brigitte Zypries errechnete mal eine Zahl von mindestens 1 Million unmittelbar und mittelbar davon Betroffenen – Kinder, Eltern, Samenspender, ihre jeweiligen Familien, Reproduktionsmediziner, psychologische und juristische Fachleute. – Doch als ich mich im Sitzungssaal nach anderen Personen umschaute, entdeckte ich sonst niemanden. Wo waren sie alle? Hatte dies bereits mit dem allgemeinen Klima der Geheimhaltung, dem Verstecken und dem Unkenntlichmachen zu tun, das die Samenspende allgemein umgibt? Wer weiß. Vielleicht konnte man im Vorfeld auch noch nicht ahnen, wie grundlegend das Urteil ausfallen würde.

Weiterer Verlauf: Die Argumentation des Gerichts

Ich gebe hier mein persönliches Verlaufsprotokoll der Verhandlung für unsere Mitglieder und die Öffentlichkeit zur Kenntnis. Es ist nicht vollständig und nicht wortgetreu sondern meist sinngemäß, so wie ich es gehört habe. Ich hoffe, dass meine Wiedergabe der Verhandlung keine Verzerrungen enthält (andernfalls bitte ich um Korrektur durch das Lesepublikum).

Berichterstattung durch den Vorsitzenden Richter des 12. Zivilsenats für Familienrecht

Einführend fasste der Vorsitzende Richter mit wenigen Sätzen den Rechtsstreit der Vorinstanzen zusammen, so wie dies bereits in der Terminankündigung des BGH im Vorfeld nachzulesen war. Dann folgte seine Berichterstattung zur Prüfung des vorhergehenden Urteils.

Dabei begann er mit der Ausführung, dass seit 1989 das Recht auf Kenntnis der Abstammung ein verfassungsrechtlich geschütztes hohes Gut sei. Für die Durchsetzung sei eine Anspruchslage erforderlich.

Der Gesetzgeber habe hier nichts Ausdrückliches vorgegeben, so dass auf allgemeine Grundsätze zurückgegriffen werden müsse. Es werde auf den Paragraphen § 242 BGB „Treu und Glauben“ abgestellt.

Drei Voraussetzungen müssten für die Auskunft gegeben sein:

  1. Die Person muss auf die Auskunft angewiesen sein.
  2. Der Auskunftspflichtige müsse zur Auskunft in der Lage sein. Die Auskunftserteilung müsse ihm zumutbar sein.
  3. Es müsse neben dem Behandlungsvertrag zwischen den Vertragspartnern (Eltern und Klinik) eine Sonderverbindung zwischen Kind und Klinik geben.

In diesem Revisionsfall habe es einen Vertrag mit notarieller Erklärung zwischen Eltern und Behandler gegeben, auf die Bekanntgabe der Identität des Spenders zu verzichten. Doch das Landgericht habe nicht geprüft, und es sei möglicherweise noch zu prüfen, ob hier bei vertraglicher Schutzwirkung Dritter eine Sonderverbindung zwischen Kind und Klinik bestehe.

Zur Rechtsposition des Kindes:

Die Rechtsposition des Kindes habe erhebliches Gewicht. Es handelt sich um ein höchstpersönliches Recht. Das bedeutet: nur die Person selbst hat das Recht auf Auskunft. Hier gehe es um die Informationsbeschaffung für Kinder. Kinder müssen durch ihre Eltern vertreten werden.

Es sei zu klären, ob es richtig sei, dass dieses Recht erst ab 16 Jahren bestehe. Vorschriften aus dem Personenstandsgesetz, der Adoption und der Schwangerschaftskonfliktberatung ließen sich hier nur schwerlich übertragen. Allgemein gebe es keine feste Grenze. Wann das Kind nach Samenspende das Recht habe – ab Geburt oder erst mit einer entsprechenden Verstandesreife – das habe der Senat heute zu entscheiden.

Zur Rechtsposition des Arztes:

Die Auskunftserteilung müsse zumutbar sein. Dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht stünden die für Ärzte üblichen Rechte entgegen, z.B. zur Berufsausübungsfreiheit oder die ärztliche Schweigepflicht. Diese seien jedoch kein starkes Argument. Die Richtlinien der Bundesärztekammer hätten seit 1985 die Anonymität ausgeschlossen. So mache sich auch der Arzt nicht strafbar, wenn er die Schweigepflicht an dieser Stelle aufhebe.

Zur Rechtsposition des Samenspenders:

Da seien finanzielle Aspekte, Unterhaltsfragen, und auch der Umstand, dass die Vaterschaft des Samenspenders festgestellt werden könne. Dies sei hier nicht entscheidend. Selbst dann, wenn dem Samenspender Anonymität zugesichert worden sei, gelte diese seit 1985 nicht mehr.

Zur Rechtsposition der Eltern:

Auch dies sei hier nicht maßgeblich, denn hier werden die Kinder von den Eltern vertreten.

Es sprechen die Rechtsanwälte:

Im Anschluss gaben die beiden Rechtsanwälte der beteiligten Parteien die jeweiligen Standpunkte wieder (Dies sind eigens für den Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte. Dabei schienen die Rechtsanwälte von Kläger und Beklagten aus den Vorinstanzen nicht anwesend zu sein.)

Der BGH-Anwalt der Kläger:

Der Rechtsanwalt der Kläger sprach insgesamt kurz und leider recht leise. Man sitzt den Anwälten im Rücken, so dass ich ihn bei der entstehenden Unruhe unter den Journalisten neben mir kaum oder nur bruchstückhaft verstand. Er sprach darüber, dass das Recht der Kinder vorgehe, der Spender gewusst habe, was er tat … die Vaterschaftsvermutung …

Der BGH-Anwalt des Zentrums:

Der Rechtsanwalt der Beklagten äußerte den Wunsch nach Korrektur.

Er wolle zu bedenken geben: Seine Mandantschaft sei nur der Rechtsnachfolger des ursprünglichen Behandlers, und sie habe sich nie grundsätzlich geweigert, den Namen des Spenders herauszugeben. Die Behandlung habe damals zu Zeiten stattgefunden, in der es keine Vorschriften gegeben habe für die Dokumentation etc. Man habe allerdings die Unterlagen sogar bis heute aufbewahrt und so mehr getan, als der Gesetzgeber eigentlich verlangt habe. Es sei unstreitig, dass es das Auskunftsrecht der Kinder – nicht das Recht der Eltern! – gebe. Es sei richtig zu stellen, ob die Kinder mit in die Klage eingebunden gewesen seien. In der Vorinstanz hätten die Eltern gesagt, es sei ihre ‚pädagogische Verantwortung’, es irgendwann ihren Kindern mitzuteilen. Sie wüssten jedoch noch nicht, wann sie dies tun würden. – Aber das müsse doch von den Kindern gewünscht werden! Denkbar sei beispielsweise, dass die Kinder nur den sozialen Vater kennen wollten, vielleicht hätten sie all die Kinder auf der Suche nach ihrem biologischen Vater im Fernsehen gesehen und gedacht: Ich will das nicht. Werde hier tatsächlich das Recht des Kindes vertreten? Das sei noch streitig. Darüber sei kein Beweis erhoben worden. Die Kinder seien vor Gericht nie aufgetaucht.

Zudem sei die Möglichkeit zu bedenken, dass Spender und biologischer Vater nicht identisch seien. Es sei nicht auszuschließen, dass biologischer Vater auch jemand anderes sein könne.

Wenn sicher sei, dass es der Wunsch der Kinder sei, wenn sicher wäre, dass sie meinten „da habe ich ein großes Defizit“, ja, dann hätten Kinder das Recht. Das Recht der Kenntnis der Vaterschaft könne nur durchgesetzt werden, wenn unstreitig wäre, dass dies der Vater wäre… Man kenne die Fälle der Kuckuckskinder, die Mütter mit Mehrverkehr…

Was, wenn man den Namen weiß, wie geht es dann weiter?

Der Samenspender wisse nicht, ob er der Vater sei. In diesem konkreten Fall hätten die Samenspender aus altruistischen Motiven, nicht gegen Geld gespendet. Der Samenspender könne sagen „Ich mache nicht mit, ich mache keinen Vaterschaftstest.“ Man könne nicht sicher sein, dass er bei einem Vaterschaftstest mitwirken würde.

Man könne sich auch den Fall vorstellen, die Eltern des Kindes seien tot, das Kind sei inzwischen reich geworden und der Samenspender ein armer Schlucker oder aber andersherum …

Seine Mandantschaft habe die Daten, sei auch bereit, sie herauszugeben. Seine Mandantschaft spiele da keine Rolle, doch man wolle dem Wunsch des Kindes entsprechen.

Damals werden die Spender die möglichen Folgen nicht bedacht haben.

Auch sei zu bedenken, was zu tun sei, wenn bei der Befruchtung Sperma von verschiedenen Spendern genutzt würde.

Es gibt vergleichbare Situationen, wo eigene Papiere manchmal erst mit 16 herausgegeben werden. Zur Klärung dieses Falles könne man z.B. den §1303 BGB (Ehemündigkeit) heranziehen. Eine Ehe kann nicht vor Volljährigkeit abgeschlossen werden, nur auf Antrag.

Es gibt Dinge, für die man älter sein muss.

Nicht jedes Kind will die Kenntnis der Abstammung. Es gebe auch einen Anspruch auf Nichtkenntnis. Eltern und ihre überschießende Tendenz. Nicht alles, was Kinder wollen, sei vernünftig.

Die Entscheidung sich Spenderdaten aushändigen zu lassen oder nicht, sei eine wichtige Entscheidung, das ginge aber nicht, wenn das Kind gerade mal babbeln könne.

Der Vorsitzende und einzelne Beisitzer antworteten mit folgenden Hinweisen:

  • In dieser Verhandlung solle nicht über das geurteilt werden, was in diesem Fall strittig sei, sondern über Grundsätzliches. Es gehe nicht um den Sachverhalt.
  • Kinder fangen schon im Kindergartenalter an, über sich nachzudenken und zu fragen, „Wo komme ich her?“
  • Kritik gegenüber der beliebten Argumentation „Ich würde die Auskunft ja geben, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben wären…“, um es dann nicht zu tun.
  • Auch bei höchstpersönlichen Rechten sei es Elternrecht, in Vertretung da zu sein. Die Kinder könnten ja nicht prozessieren, sie müssten durch die Eltern, ihre Erziehungsberechtigten vertreten werden.
  • Zu den Anfechtungsrechten und finanziellen Forderungen: Die Vaterschaft anfechten könne nur das Kind, nicht der soziale und nicht der biologische Vater.
  • Die Verwendung von Mischsperma sei lange schon gesetzlich untersagt.
  • Der Anwalt habe den Akzent darauf gelegt, ob die Kinder ordnungsgemäß vertreten seien, und dass es ein Recht auf Nicht-Kenntnis gebe. Die Frage sei, wer das entscheidet. Es sei ehrenwert für den beklagten Mandanten, wenn er sich viel Gedanken darüber mache, was für das Kind gut ist. Ob er sich denn auch genauso viel Gedanken um die Kinder gemacht habe, bevor es um die Zeugung der Kinder gegangen sei. Die Frage sei: entscheide die Klinik, was für das Kindeswohl richtig sei, die Richter, die Eltern mit ihrer Elternkompetenz? Nach Artikel 6 sei dies Elternrecht. Dieses Recht richte sich gegen den Eingriff des Staates.

Entgegnung des Anwalts des beklagten Zentrums:

Eine Auskunft sei hier zu verweigern. Denn die Wahrung der pädagogischen Verantwortung gehe nicht soweit, dass Kinder nicht mal einbezogen wurden. Man habe gesagt, man habe in den Sommerferien mit den Kindern gesprochen. Es wäre aber ein Leichtes gewesen, die Kinder mitzubringen und dass das Gericht feststelle, was die Kinder denn wollten. Die Klinik solle den Eltern die Auskunft über die Identität des Spenders nicht im Vorfeld geben. Man müsse erst sicher sein, dass die Kinder es wollen. Es ginge nicht, Kinder mit 3,4 Jahren in diese Spaltung zu bringen: Hier die Familie, da das Recht der Kenntnis.

Es gäbe wahnsinnige Auskunftsgeschichten, die können Sie nicht durchsetzen, wenn der Spender das nicht will. Was machen wir für Fässer auf?!

Sein Mandant habe sich vorbildlich verhalten. Er habe Dokumente aufbewahrt zu Zeiten, zu denen es keine gesetzliche Verpflichtung gab. Man habe Zweifel gegenüber den konkreten Klägern, sonst hätte man ihnen die Auskunft längst gegeben. Wir hätten auf die Spender nicht Rücksicht genommen. Es sollte den Kindern nur nicht zur Kenntnis kommen, was sie nicht wollen.

Zum Ende der Verhandlung machte der Anwalt für die Gegenseite der klagenden Eltern ausdrücklich deutlich, dass seine Mandanten nachgedacht hätten, ob sie bei dem Prozess erscheinen. Man habe dann aber erfahren, dass die Presse anwesend sei. Er sprach den Geheimhaltungsdruck an. Die Kinder wüssten wohl um den Prozess. Man werde sich aber allenfalls nach der Urteilsverkündung äußern.

Urteilsverkündung:

In der Urteilsverkündung wiederholte das Gericht zuvor genannte Aspekte:

  • Die Revision ist erfolgreich. Die Berufungsentscheidung wird aufgehoben. Und das Verfahren an das Landgericht Hannover zurückverwiesen.
  • Es gibt ein Recht auf Kenntnis der Abstammung mit zivilrechtlicher Klärung der Durchsetzbarkeit, §242 Treu und Glauben
  • Es wird eine Sonderverbindung zwischen Klinik und Kindern gesehen, Es handelt sich um einen Behandlungsvertrag mit Schutzwirkung für Dritte. Das Kind ist in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen.
  • Angewiesenheit der Klägerinnen: Sie seien Minderjährige, die durch ihre Eltern vertreten werden müssen. Ein Mindestalter sei nicht erforderlich. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gilt unabhängig vom Alter. Entscheidend ist, dass die Auskunft zum Zwecke der Information des Kindes erfolgt. Dies setzt nicht voraus, dass das Kind schon aufgeklärt sei. Es genügt, dass dieser Zweck bestehe.
  • Es hat eine Interessenabwägung zu erfolgen. Zur Zumutbarkeit für die Klinik: Das Informationsinteresse der Kinder stehe gegen die Geheimhaltung und überwiege regelmäßig. Eigeninteressen der Klinik (finanzieller Art, Berufsfreiheit, Schweigepflicht) und auch die Interessen von Samenspender (er hat den Schutz seiner Rechte z.B. auf informationelle Selbstbestimmung selbst abgegeben) und die Elterninteressen (wenn sie mit der Auskunftserteilung nicht einverstanden sind) seien in der Regel nicht so stark zu gewichten wie die Interessen der Kinder. Aufgabe des Landgerichts sei es, die Interessenabwägung nachzuholen.

DI-Netz beim BGH: Teil 2

Zusammenstellung von Medienberichten zum BGH-Urteil

Portrait Claudia Bruegge, BGH Urteilsverkuendung i.S. Samenspende

Claudia Brügge – DI-Netz e.V. Vorstand 
Foto: Eva Z. Genthe, Karlsruhe

In den letzten Tagen gab es einige Presseresonanz auf das Urteil des Bundesgerichtshofes zum Auskunftsanspruch unserer Kinder hinsichtlich der Identität des Samenspenders.

Auch DI-Netz hat sich gegenüber Medienvertretern mehrfach dazu geäußert.

Hier eine Auswahl von Medienberichten:

SPIEGEL-Interview von Dietmar Hipp mit Claudia Brügge

Stellungnahmen zum BGH-Urteil:

Verein Spenderkinder:

http://www.spenderkinder.de/bgh-bestaetigt-recht-von-spenderkindern-auf-kenntnis-ihrer-abstammung/

Deutsche Gesellschaft für Kinderwunschberatung BKID:

http://www.bkid.de/aktuelles/einzelansicht/article/pressemitteilung-zum-bgh-urteil-auskunftsrecht-samenspende.html

Petra Thorn:
http://www.bionews.org.uk/page_494913.asp

Doris Wallraff, taz
http://www.taz.de/1/archiv/digitaz/artikel/?ressort=in&dig=2015%2F02%2F20%2Fa0053

Arbeitskreis Donogene Insemination:
http://www.donogene-insemination.de/downloads/Presseerklaerung_AKDI_BGH_2015.pdf

Ärztezeitung

http://www.aerztezeitung.de/extras/druckansicht/?sid=878202&pid=887498

Klinik Bad Münder – Elmar Breitbach:

http://www.wunschkinder.net/aktuell/gesellschaft/politik/samenspende-auskunftrecht-bereits-vor-dem-18-lebensjahr-5695/

Samenbank Erlangen – Andreas Hammel

http://www.erlanger-samenbank.de/aktuelles/bgh-urteil-samenspende

http://www.ardmediathek.de/radio/SWR2-Impuls/Unterhaltsforderungen-gegen-Samenspender/SWR2/Audio-Podcast?documentId=26308976&bcastId=3138http://

Samenbank Bleichrodt:

http://www.cryobank-muenchen.de/Publikationen-Ansicht/bgh-urteil-zum-auskunftsrecht

Giovanni Maio:

http://www.katholisch.de/de/katholisch/themen/gesellschaft/150128_bundesgerichtshof_diskussion_samenspende.php

Andreas Bernard:

http://www.mdr.de/mdr-figaro/lebensart/anonyme-vaeter100.html

Stephanie Gerlach:

http://www.rainbowfamilynews.de/2015/01/bgh-kinder-haben-das-recht-auf-vaterschaftsauskunft/

DI-Netz beim BGH: Teil 1

Höchstrichterliches Urteil zum Auskunftsrecht nach Samenspende: ein voller Erfolg für DI-Familien

Die Klage der Eltern, die für ihre Kinder die Spenderdaten gegenüber ihrem Kinderwunschzentrum einforderten, ging bis vor den Bundesgerichtshof, dem höchsten deutschen Zivilgericht. Und sie hatte Erfolg! Erfolg zunächst für die konkreten Kinder mit ihren Eltern, die im Namen ihrer minderjährigen Kinder die Klage führen. Für diese Familie heißt es, dass das Landgericht nun den Fall erneut aufnehmen muss. Zugleich ist das BGH-Urteil ein Meilenstein für ALLE deutschen DI-Familien. Zahlreiche Eltern aus dem deutschen DI-Netzwerk teilten uns sofort ihre große Freude über das Urteil mit. Es erreichten uns aus dem Ausland viele Glückwünsche aus mehreren internationalen DI-Organisationen.

Das BGH-Urteil ist eine hervorragende Grundlage für alle weiteren Familien in Deutschland, die mit eigenen Zivilprozessen nachfolgen werden. Vielversprechend für diejenigen Eltern unter uns, die für ihr minderjähriges Kind die Identität des Spenders einklagen möchten, weil das eigene Kind diese Kenntnis der Abstammung braucht. Für Samenbankbetreiber könnte das Urteil eine gute Richtschnur für den Umgang mit zukünftigen Auskunftsanfragen sein.

Das allgemeine Auskunftsrecht von Personen, die mithilfe einer Samenspende gezeugt wurden, ist mit diesem Urteil deutlich gestärkt. Außerdem geht der BGH davon aus, dass es für dieses Recht keine Altersbegrenzung nach unten geben darf.

So kommen auch die Eltern mit ihrer Elternverantwortung deutlicher ins Spiel. Uns Eltern spricht der BGH das Recht zu, in der Ausübung unserer elterlichen Sorge, im besten Interesse unserer Kinder, die Auskunft einfordern zu können. Ein Auskunftsanspruch besteht nicht erst, wenn das Kind selbst so reif ist, seine Bedürfnisse hinsichtlich seines Kenntnisrechts eigenständig zu vertreten, sondern es reicht bereits und ist nötig, dass Eltern glaubhaft machen, im Sinne des Wohls ihres Kindes zu handeln. Der Auskunftsanspruch gälte damit auch dann, wenn die Eltern erst noch beabsichtigen, mit ihrem Kind darüber zu sprechen – so der Vorsitzende Richter bei der Urteilsverkündung. (Dies ließe quasi eine Art  „Vorratsdatenspeicherung“ der Eltern zu. – Anmerk. C.B.)

Als stellvertretende Vorsitzende von DI-Netz bin ich zur Prozessbeobachtung nach Karlsruhe gereist. Ich bin Psychologin, keine Juristin. Daher habe ich manche Aspekte der Verhandlung vielleicht noch aus einem speziellen Blickwinkel gesehen. Und berichte in den kommenden Tagen mehr…

Claudia Brügge

Es folgen auf dieser  Webseite:

Bestätigendes Urteil des Bundesgerichtshof: Eltern dürfen für ihre minderjährigen Kinder Auskunft fordern

Karlsruhe_Erbgroßherzogliches_Palais

Foto: Thomas Steg

Gestern verhandelte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, ab welchem Alter und unter welchen Bedingungen Eltern als Vertreter ihrer Kinder Auskunft über die Identität des Spenders verlangen können.
Die klagenden Eltern waren erfolgreich: das Gericht bestätigte, dass ihnen dies zum Zweck der Information für das Kind möglich ist, und zwar ohne Altersbegrenzung nach unten

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes

Die Entscheidung des konkreten Falles wurde an das Landgericht zurückgegeben. Wir gratulieren und danken den prozessierenden Eltern, die das Verfahren für ihre Kinder bis vor den Bundesgerichtshof gebracht haben. Wir feiern mit ihnen …

Die Vorsitzende von DI-Netz e.V. Claudia Brügge war als Prozeßbeobachterin vor Ort …