Der Gastbeitrag von Rechtsanwältin Dr. Helga Müller

Gastbeitrag der Rechtsanwältin Dr. Helga Müller

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund meiner nunmehr in rund 20 Jahren gesammelten Erfahrungen in anwaltlichen Beratungen überreiche ich gerne einen Gastbeitrag zu den Stellungnahmen der Parteien. Da diese insgesamt programmatisch und unspezifisch gehalten sind, will ich diesen meine Position kurzerhand gegenüber stellen.

Die Spendersamenbehandlung hat in den vergangenen 50 Jahren einen Weg genommen, dem die Gesetzgebung nur sehr bruchstückhaft gefolgt ist. Zuerst wurden Spendersamenbehandlungen nur bei Ehepaaren durchgeführt. Verwendet wurde der Samen anonymer Spender. Es gab keine Absicherung des Rechtes des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung. Selbst die Rechtsprechung hat dazu bis heute nichts dazu beitragen können, dass den aus solchen Behandlungen hervorgegangenen Kindern ein Zugang zu den Daten ermöglicht werden kann. Daten des Spenders wurden maximal während der 10-jährigen Dokumentationspflicht aufbewahrt. Da zweifelhaft war, ob der Name und die Anschrift des Spenders zu den dokumentationspflichtigen Daten gehören, waren diese oft nicht einmal unter den aufbewahrten Daten.

Die Kindschaftsrechtsreform hat erst spät dazu geführt, dass in Krisensituationen wie Ehescheidungen wenigstens die Vaterschaft, die durch die Geburt in eine Ehe entstanden war, gesichert blieb. Sie konnte nicht mehr angefochten werden, wenn sie aufgrund Einwilligung in die Behandlung entstanden war. Gegen den jahrelangen Widerstand von Ethik-Kommissionen kam es noch vor der Kindschaftsrechtsreform im Jahr 2002 zu Spendersamenbehandlungen bei nichtehelichen Lebensgefährten. Da das Familienrecht noch keine vorgeburtliche Anerkenntnis der Vaterschaft kannte, wurden vertragliche Lösungen gesucht und gefunden, die dem Kind eine Familie sicherten. Doch bis heute verlangt/e nicht jeder behandelnde Arzt einen Vertrag, bevor er die Behandlung aufnahm/aufnimmt. Manchmal wurde Samen aus Quellen verwendet, die weder der Frau noch dem Arzt bekannt waren. Das Risiko einer gelingenden Familiengründung trugen/tragen in solchen Fällen alleine die Frauen und die aus der Behandlung hervorgehenden Kinder.

Das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung blieb auch hier hinter wirtschaftlichen Interessen und Kinderwunschinteressen zurück. Inzwischen gibt es eine Praxis der Spendersamenbehandlung auch bei verpartnerten Frauen. Hier ist zumeist mit offenen, vom Arzt gestellten Spendern oder mit Spendern aus dem Bekanntenkreis der Frauen gearbeitet worden. Auch gelegentlich zustande kommende Spendersamenbehandlungen bei allein stehenden Frauen folgten/folgen diesem Muster. Beim offenen Spender wurde von vorneherein ein Auskunfts- und/oder Umgangsrecht des Kindes im Verhältnis zum Samenspender vertraglich vereinbart. Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung ist im Rahmen eines Behandlungsvertrages z.B. in der Weise abgesichert worden, dass Kindern ab Erreichen des 16. oder des 18. Lj. ohne Angabe von Gründen Einblick in die bei einem Notar hinterlegten Spenderdaten gewährt wird. Zu Umgangsregelungen ist es meistens bei offenen Samenspendern aus dem Bekanntenkreis gekommen. Konflikte tauchen für die Zweimütter-Familie auf, wo Samenspender sich an ihre ursprüngliche Zusage einer Freigabe des Kindes zur Adoption nicht halten und einen Umgang mit dem Kleinkind auch gegen dessen Kindeswohlinteressen erzwingen wollen.

Die Einführung der 30-jährigen Dokumentationspflicht des Geweberechts stellt zunächst eine verbesserte medizinische Versorgung von DI-Kindern sicher, gewährt diesen aber per se kein Auskunftsrecht über ihre Abstammung. Das Embryonenschutzgesetz, ein Strafgesetz, enthält bis heute keine Sanktion zu einer unterbliebenen Klärung und/oder Aufbewahrung der Spenderdaten. Das Familienrecht entbehrt Regelungen zur Substitution einer ungeklärten Vaterschaft infolge der Verletzung von Dokumentationspflichten. Dem geltenden Familienrecht fehlen Regelungen zur Stellung des Samenspenders, zu seiner immer wieder thematisierten Inanspruchnahme auf Kindesunterhalt und zu seinem erbrechtlichen Verhältnis zum DI-Kind. Das Sozialrecht lässt die Frau alleine, die von Ärzteschaft und Partner vor der Behandlung hinsichtlich der Risikoteilung alleine gelassen worden ist.

Gesetzlich geregelt werden sollten aus meiner Sicht deshalb:

  • eine Dokumentationspflicht des behandelnden Arztes hinsichtlich der Spenderdaten, die inhaltlich genau bezeichnet sein müssen;
  • eine Verpflichtung der behandelnden Ärzte, ausschließlich Samen zu verwenden, dessen Spender ihnen bekannt ist;
  • eine Verpflichtung des behandelnden Arztes, bei Ehepaaren und nicht verheirateten Paaren eine schriftlich eindeutig fixierte Einwilligung im Sinne von § 1600 Abs. 5 BGB zur Voraussetzung einer Behandlung zu machen;
  • ein gesetzlich umschriebenes Auskunftsrecht des DI-Kindes hinsichtlich des Namens und der letzten bekannten Meldeanschrift des Samenspenders gegenüber denjenigen Ärzten, die die Spendersamenbehandlung bei seiner Mutter durchgeführt haben, hilfsweise gegenüber dem Notar, bei dem diese Ärzte die Daten des Samenspenders hinterlegt haben;
  • eine Klarstellung der Funktion des Samenspenders im Familienrecht, die die rechtliche Vaterschaft ausschließt, wo sie nicht aufgrund besonderer Umstände gewünscht wird, aber im Kindeswohlinteresse einen sporadischen Umgang von Kind und Samenspender zulässt;
  • einen Ausschluss des gesetzlichen Erbrechtsverhältnisses aufgrund der biologischen Verwandtschaft von DI-Kind und Samenspender;
  • eine Strafnorm im Embryonenschutzgesetz für den Fall der Behandlung mit Samen aus unbekannter Quelle und einer Verletzung der Dokumentationspflichten;
  • eine Gleichstellung der Mütter mit DI-Kindern mit anderen Müttern im Unterhaltsvorschussrecht.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Helga Müller
Rechtsanwältin