BGH: Co-Mütter von Anfang an

Der Bundesgerichtshof hat beschlossen, dass ein lesbisches Paar gemeinsam als Eltern ins deutsche Geburtenregister eingetragen wird.

Der Beschluss des BGH (vom 20.4.2016, Az: XII ZB 15/15) ist jetzt in der Pressemitteilung des BGH nachzulesen.

Dies Urteil kann vielen lesbischen Müttern Mut machen. Denn in Deutschland gewinnt eine Co-Mutter die rechtliche Elternstellung bei einer Samenspende ihrer Partnerin normalerweise erst, nachdem eine Stiefkindadoption stattgefunden hat. Eine Konstruktion, die eher an genetisch-biologische Verwandtschaft als an lebensweltlich-soziale Gegebenheiten anknüpft.

 

So bedeutet der BGH-Beschluß zukünftig auch nicht, dies Recht gelte für jede lesbische Co-Mutter. Es gilt nicht für Frauen, deren Partnerin im Inland eine Spendersamenbehandlung in Anspruch genommen hat, Dieser Beschluß wird nach dem derzeitigen deutschen Gesetz wohl nur auf diejenigen Fälle zu übertragen sein, die ähnlich gelagert sind, Fälle also, wo eine Co-Mutter – in bestimmten Ländern – bereits als rechtliche Mutter anerkannt war. Die Besonderheit dieses BGH-Falls lag nämlich darin, dass das Kind im Ausland – in Südafrika – gezeugt worden ist und das dortige Recht zunächst auf das Kind anzuwenden war. Das Eltern-Kindschaftsverhältnis, das in Sudafrika galt, soll für die Familie nun in Deutschland weiterhin gelten, weil dies dem Wohl des Kindes dient. Das Urteil bestätigt: Für das Kind ist es vor allem wichtig, in stabilen Familienverhältnissen aufzuwachsen, und weil der Beschluss nicht grundsätzlich gegen die „ordre public“ unseres Landes verstößt, darf die Co-Mutter auch weiterhin rechtlich Co-Mutter sein. Immerhin kann man im allgemeinen davon ausgehen, dass das Kindeswohl in einer lesbischen Lebenspartnerschaft genauso gewährleistet ist wie in Familien von heterosexuellen Eheleuten.